Der Beratungsbesuch nach § 37 Absatz 3 SGB XI wird oft „Qualitätssicherungsbesuch“ genannt. Er soll sicherstellen, dass die Pflege zu Hause gut läuft, und pflegende Angehörige praktisch unterstützen. Für Pflegegeldbezieher ist er Pflicht.
Wer den Besuch braucht

| Situation | Beratungsbesuch |
|---|---|
| Pflegegeld, Pflegegrad 2 und 3 | Pflicht, einmal im Halbjahr |
| Pflegegeld, Pflegegrad 4 und 5 | Pflicht, einmal im Vierteljahr |
| Pflegegrad 1 | freiwillig, halbjährlich möglich |
| Pflegesachleistung | freiwillig |
Wer berät

Den Besuch übernehmen zugelassene Pflegedienste, anerkannte Beratungsstellen oder Pflegeberater der Pflegekasse. Sie wählen selbst, wer kommt. Viele Familien beauftragen den Pflegedienst, der sie ohnehin kennt.
So läuft der Besuch ab

Die Fachkraft spricht mit der pflegebedürftigen Person und den Pflegenden, schaut sich die Pflegesituation an und gibt praktische Tipps, etwa zu Lagerung, Hilfsmitteln oder Entlastungsangeboten. Mit Ihrer Einwilligung meldet sie das Ergebnis an die Pflegekasse.
Wenn der Besuch versäumt wird

Wird der Pflichtbesuch nicht nachgewiesen, muss die Pflegekasse das Pflegegeld angemessen kürzen und kann es im Wiederholungsfall entziehen. Behalten Sie die Termine deshalb gut im Blick.
Kurz zusammengefasst

Der Beratungsbesuch ist Pflicht für Pflegegeldbezieher, kostet nichts und bringt oft wertvolle Tipps. Planen Sie die Termine rechtzeitig.
Häufige Fragen
Wie oft ist der Beratungsbesuch Pflicht?
Bei Pflegegeld und Pflegegrad 2 oder 3 halbjährlich, bei Pflegegrad 4 oder 5 vierteljährlich.
Was kostet der Beratungsbesuch?
Nichts, die Pflegekasse trägt die Kosten.
Wer führt ihn durch?
Ein zugelassener Pflegedienst, eine anerkannte Beratungsstelle oder die Pflegeberatung der Kasse.
Was passiert, wenn ich ihn vergesse?
Die Kasse kann das Pflegegeld kürzen und im Wiederholungsfall entziehen.
Stand: Oktober 2026. Gesetzliche Beträge nach SGB XI, unsere Preise laut Preisübersicht. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.



