Neue Pflegegrade ab 2017
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- Kategorie: Reformen
Ab 01.01.2016 ist die zweite Stufe der Pflegereform mit dem Pflegestärkungsgesetz II in Kraft. Die Umstellung in 5 Pflegegrade wird zum 01.01.2017 erfolgen. Damit sollen die bisherigen Pflegestufen an die Bedürfnisse von Menschen mit Demenz (Pflegebedürftige mit eingeschränkter Alltagskompetenz (EA)) angepasst werden.
Video Erklärung der Pflegegrade:
Quelle:
Pflegegrade statt Pflegestufen
Es wird einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff geben, der Personen mit Demenzerkrankungen mehr in den Vordergrund rückt. Als wichtigste Neuerung werden physische und psychische Faktoren bei der Beurteilung einer Pflegebedürftigkeit gleichgesetzt. Bisher wurden hauptsächlich die körperlichen Einschränkungen betrachtet, in Folge dessen die verschiedenen Zeitbedarfe ermittelt wurden, wenn es um die Ermittlung der Pflegestufe ging. Mit in Kraft treten des Pflegestärkungsgesetz II werden dann Pflegestufen zu Pflegegraden.
Die bisherigen Pflegestufen entsprechen dann folgenden neuen Pflegegraden:
ALTE PFLEGESTUFEN | NEUE PFLEGEGRADE |
0 | 1 |
I | 2 |
I + EA | 3 |
II | |
II + EA | 4 |
III | |
III + EA | 5 |
Härtefall |
Pflegegrade statt Pflegestufe - Das neue Begutachtungsassessment (NBA)
Mit dem zu künftigen neuen Begutachtungsassessment (NBA) wird ein neues System zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit geschaffen. Es wird geprüft, inwiefern der Pflegebedürftige in der Lage ist, seinen Alltag selbst zu gestalten. Bisher wurde aber die Aufmerksamkeit eher auf körperliche Einschränkungen und Defiziten gelegt. Dies ändert sich nun, denn auch die geistige Verfassung wird zukünftig mit bewertet. Generell soll der Grad der „Selbstständigkeit“ das neue Kriterium bei der Einstufung in die Pflegegrade sein und nicht der Grad der „Unselbständigkeit“.
Im alten Begutachtungssystem standen die einzelnen detaillierten Zeit- und Minutenbedarfe im Fokus. Auf die bisherige Zeitmessung wird verzichtet. Stattdessen wird eine neue Messmethode (NBA) angewendet. Die Pflegegrade werden mit Hilfe einer Punktevergabe, mit einer Skala von 0 bis 100, ermittelt und eine Einteilung in eine der fünf Pflegegrade vorgenommen. Im Neuen Begutachtungsassessment (NBA) werden sechs Bereiche medizinisch begutachtet. Für die sechs Bereiche existieren je Pflegegrad Richtwerte. An diesen Richtwerten orientieren sich dann die Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MdK) bei der Bewertung des Pflegegrades. Zukünftig werden die Pflegebedürftigen ganzheitlich im Bezug auf ihre Selbstständigkeit bewertet, so dass die detaillierte minutengenaue Messung im neuen Begutachtungsassessment (NBA) keine Rolle mehr spielt.
Diese 6 Module werden zur Bewertung einer Pflegebedürftigkeit herangezogen:
- Mobilität
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Zur Ermittlung der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrade) werden die Teilergebnisse der Bereiche 1 bis 6 unterschiedlich gewichtet und dann zu einem Gesamtergebnis addiert.
Ermittlung des Pflegegrades:
0 bis 9 Punkte: | keine Pflegebedürftigkeit |
10 bis 29 Punkte: | Pflegegrad 1 |
30 bis 49 Punkte: | Pflegegrad 2 |
50 bis 69 Punkte: | Pflegegrad 3 |
70 und mehr Punkte: | Pflegegrad 4 |
Pflegegrad 4 + besondere Bedarfskonstellation: | Pflegegrad 5 |
Welche Leistungen stehen Ihnen ab 2017 zu?
Laut Bundesministerium für Gesundheit sollen alle Pflegebedürftigen ab 2017 von der Pflegeversicherung mehr Leistungen erhalten, als sie bisher bekommen.
Die Hauptleistungsbeiträge für die fünf neuen Pflegegrade sehen dann wie folgt aus:
Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 | |
Geldleistung ambulant | 316,- € | 545,- € | 728,- € | 901,- € | |
Sachleistung ambulant | 689,- € | 1.298,- € | 1.612,- € | 1.995,- € | |
Entlastungsbetrag ambulant (zweckgebunden) | 125,- € | 125,- € | 125,- € | 125,- € | 125,- € |
Leistungsbetrag stationär | 125,- € | 770,- € | 1.262,- € | 1.775,- € | 2.005,- € |
bundesdurchschnittlicher pflegebedingter Eigenanteil | 580,- € | 580,- € | 580,- € | 580,- € |
Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Der Pflegegrad 1 ist die niedrigste Stufe der Pflegebedürftigkeit und kommt für Menschen in Frage, die die Grundbedingungen für die Pflegestufe 0 bislang nicht erfüllt haben. Die wichtige Änderung ist, dass nun nicht mehr die Zeit als Messmethode genommen wird, sondern eine Punktevergabe erfolgt. Die Anzahl der Punkte wird dann in eine Skala übertragen und daraus der Pflegegrad ermittelt. Der Pflegegrad 1 wird denjenigen zugesprochen, die einer geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit unterliegen und die bei der Pflegebegutachtung auf 12,5 bis 27 Punkte kommen. Pflegebedürftige erhalten somit Leistungen zur Sicherstellung und Gewährleistung der häuslichen Versorgung.
Pflegegrad 1: Voraussetzungen
- Tägliche Grundpflege: 27 - 60 Minuten
- Psychosoziale Unterstützung: 1x täglich
- Nächtliche Hilfen: Nein
- Präsenz tagsüber: Nein
Pflegegrad 1: Leistungen
- Geldleistung ambulant: 0,- €
- Geldsachleistung ambulant: 125,- €
- Pflegegeld stationär: 125,- €
Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 2 ersetzt zukünftig die Pflegestufe 1 (ohne eingeschränkte Alltagskompetenz). Pflege- und hilfebedürftige Personen werden in Pflegestufe 1 eingestuft, wenn sie täglich sowohl mindestens einmal Hilfe bei Verrichtungen aus dem Bereich „Körperpflege, Ernährung und Mobilität“ benötigen als auch durchschnittlich jeweils 45 Minuten Hilfe in den Bereichen der Grundpflege und Hauswirtschaft.
Die Voraussetzung für Pflegegrad 2 soll zukünftig all jener erfüllen, der täglich 8 bis 127 Minuten Unterstützung bei der Grundpflege, weniger als 6 Stunden am Tag begleitet werden muss und bis zu 12 Mal täglich psychosoziale Unterstützung bzw. maximal 1 Mal nächtliche Hilfe benötigt. Nachfolgende Tabelle zeigt alle Zahlen noch einmal auf einen Blick. haben. Eine wichtige wichtige Änderung ist, dass nun nicht mehr die Zeit als Messmethode genommen wird, sondern eine Punktevergabe erfolgt. Die Anzahl der Punkte wird dann in eine Skala übertragen und daraus der Pflegegrad ermittelt. Der Pflegegrad 2 wird denjenigen zugesprochen, die einer erheblichen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit unterliegen und die bei der Pflegebegutachtung auf 27 bis 47,5 Punkte kommen.
Pflegegrad 2: Voraussetzungen
Pflegegrad 2 ohne eingeschränkter Alltagskompetenz
- Tägliche Grundpflege: 30 - 127 Minuten
- Psychosoziale Unterstützung: bis zu 1x täglich
- Nächtliche Hilfen: 0 - 1 mal
- Präsenz tagsüber: Nein
Pflegegrad 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz
- Tägliche Grundpflege: 8 - 58 Minuten
- Psychosoziale Unterstützung: 2 - 12x pro Tag
- Nächtliche Hilfen: Nein
- Präsenz tagsüber: weniger als 6 Stunden
Pflegegrad 2: Leistungen
- Geldleistung ambulant: 316,- €
- Geldsachleistung ambulant: 689,- €
- Pflegegeld stationär: 770,- €
Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 3 ersetzt zukünftig die Pflegestufe I (mit eingeschränkte Alltagskompetenz) und Pflegestufe II (ohne eingeschränkte Alltagskompetenz). Eine wichtige Änderung ist, dass nun nicht mehr die Zeit als Messmethode genommen wird, sondern eine Punktevergabe erfolgt. Die Anzahl der Punkte wird dann in eine Skala übertragen und daraus der Pflegegrad ermittelt. Der Pflegegrad 2 wird denjenigen zugesprochen, die einer schweren Beeinträchtigung der Selbstständigkeit unterliegen und die bei der Pflegebegutachtung auf 47,5 bis 69,5 Punkte kommen.
Pflegegrad 3: Voraussetzungen
Pflegegrad 2 ohne eingeschränkter Alltagskompetenz
- Tägliche Grundpflege: 131 - 278 Minuten
- Psychosoziale Unterstützung: 2 - 6 mal pro Tag
- Nächtliche Hilfen: 0 - 1 mal
- Präsenz tagsüber: weniger als 6 Stunden
Pflegegrad 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz
- Tägliche Grundpflege: 8 - 74 Minuten
- Psychosoziale Unterstützung: 6 mal pro Tag bis ständig
- Nächtliche Hilfen: Nein
- Präsenz tagsüber: 6-12 Stunden
Pflegegrad 3: Leistungen
- Geldleistung ambulant: 545,- €
- Geldsachleistung ambulant: 1.298,- €
- Pflegegeld stationär: 1.262,- €
Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 4 ersetzt zukünftig die Pflegestufe 2 (mit eingeschränkte Alltagskompetenz) und Pflege Stufe 3 (ohne eingeschränkte Alltagskompetenz. Eine wichtige Änderung ist, dass nun nicht mehr die Zeit als Messmethode genommen wird, sondern eine Punktevergabe erfolgt. Die Anzahl der Punkte wird dann in eine Skala übertragen und daraus der Pflegegrad ermittelt. Der Pflegegrad 4 wird denjenigen zugesprochen, die einer erheblichen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit unterliegen und die bei der Pflegebegutachtung auf 70 bis 89,5 Punkte kommen.
Pflegegrad 4: Voraussetzungen
Pflegegrad 4 ohne eingeschränkter Alltagskompetenz
- Tägliche Grundpflege: 184 - 300 Minuten
- Psychosoziale Unterstützung: 2 - 6 mal pro Tag
- Nächtliche Hilfen: 2 - 3 mal
- Präsenz tagsüber: 6 - 12 Stunden
Pflegegrad 4 mit eingeschränkter Alltagskompetenz
- Tägliche Grundpflege: 128 - 250 Minuten
- Psychosoziale Unterstützung: 7 mal pro Tag bis ständig
- Nächtliche Hilfen: 1 - 6 mal
- Präsenz tagsüber: rund um die Uhr
Pflegegrad 4: Leistungen
- Geldleistung ambulant: 728,- €
- Geldsachleistung ambulant: 1.612,- €
- Pflegegeld stationär: 1.775,- €
Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Pflegegrad 5 ist der höchste Pflegegrad und ersetzt zukünftig die Pflegestufe III mit dem Zusatz „Härtefall“. Eine wichtige Änderung ist, dass nun nicht mehr die Zeit als Messmethode genommen wird, sondern eine Punktevergabe erfolgt. Die Anzahl der Punkte wird dann in eine Skala übertragen und daraus der Pflegegrad ermittelt. Der Pflegegrad 5 wird denjenigen zugesprochen, die einer schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit mit besonderer Anforderung an die Pflegerische Versorgung unterliegen und die bei der Pflegebegutachtung auf über 90 Punkte kommen.
Pflegegrad 5: Voraussetzungen
- Tägliche Grundpflege: 24 - 279 Minuten
- Psychosoziale Unterstützung: mindestens 12 mal pro Tag
- Nächtliche Hilfen: mindestens 3 mal
- Präsenz tagsüber: rund um die Uhr
Pflegegrad 5: Leistungen
- Geldleistung ambulant: 901,- €
- Geldsachleistung ambulant: 1.995,- €
- Pflegegeld stationär: 2.005,- €
Fazit:
Mit dem Pflegestärkungsgesetz II werden ab 2017 schon lange notwendigen Reformen im Pflegebereich umgesetzt. Die 5 Pflegegrade erleichtern dabei zukünftig die Pflegeeinstufung. Gerade Personen mit Demenzerkrankungen erhalten in Zukunft höhere staatliche Unterstützung mit den zukünftigen Pflegegraden.
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