Alle Änderungen können Sie sich in diesem Video ansehen. Hier werden alle Begriffe zu Fragen rund um Kurzzeit- und Verhinderungspflege erklärt. Wer hat Anspruch auf die Leistungen? Wie lange kann man die Angebote in Anspruch nehmen? Lassen sich die Leistungen kombinieren?
Video Kurzzeit- und Verhinderungspflege:
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Begriffserklärung Kurzzeit- & Verhinderungspflege
Verhinderungspflege kann zeitweilig in Anspruch genommen werden, wenn die Pflegekraft durch Urlaub oder eigene Erkrankung vorübergehend ausfällt. Die Pflegeversicherung übernimmt dann die Kosten einer Ersatzpflege. Sie kann maximal 6 Wochen (42 Tage) im Jahr in Anspruch genommen werden. Bevor diese Pflege beantragt wird, muss die Pflegekraft die pflegebedürftige Person mindestens 6 Monate lang in ihrer häuslichen Umgebung versorgt haben. Die Verhinderungspflege kann ebenfalls von einer erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson übernommen werden, die mit dem Pflegebedürftigen nicht bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert ist.
Mit dem Pflege-Neuausrichtungsgesetz, welches Anfang 2013 in Kraft getreten ist, dürfen auch Menschen mit der so genannten Pflegestufe 0, das betrifft vor allem Demenzkranke, Verhinderungspflege beanspruchen.