Vermittlung / Zuwanderung von Pflegekräften aus der EU mit einer hier anerkannten Berufsausbildung können in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen, soweit es sich bei dem Ausbildungsberuf um einen Engpassberuf der sogenannten Positivliste handelt. Dazu gehören auch die Berufe der Alten- und der Krankenpflege.

Regelungen zur Anerkennung sowohl von in EU-Mitgliedstaaten als auch in sog. Drittstaaten erworbenen Berufsqualifikationen sind im Krankenpflegegesetz und im Altenpflegegesetz enthalten. Mit dem neuen Aufenthaltstitel § 17a Aufenthaltsgesetz können Fachkräfte aus Drittstaaten, die nur über eine Teilanerkennung ihrer ausländischen Berufsqualifikation verfügen, für eine Dauer von bis zu 18 Monaten für die Teilnahme an Anpassungsqualifizierungen nach Deutschland einreisen. Dies verbessert die Möglichkeiten von Fachkräften aus Drittstaaten, die Anerkennung ihrer ausländischen Berufsqualifikation in Deutschland zu erhalten und in Deutschland eine Beschäftigung in einem Ausbildungsberuf der Positivliste aufnehmen zu können. Während ihres Aufenthaltes zur Teilnahme an Anpassungsqualifizierungen können die Fachkräfte bis zu 10 Stunden pro Woche jede Beschäftigung ausüben. Wenn die Beschäftigung in einem engen berufsfachlichen Zusammenhang mit dem künftig auszuübenden Beruf steht, können die Fachkräfte diese Beschäftigung ohne zeitliche Beschränkung ausüben.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat über die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) die Vermittlung von Pflegefachkräften und Auszubildenden in der Pflege durch gezielte Aktivitäten mit den Partnerverwaltungen intensiviert. In Absprache und Kooperation mit den jeweiligen Arbeitsverwaltungen führt die BA im Ausland Informationsveranstaltungen durch. Dabei konzentriert sie sich auf Mitgliedstaaten, in denen aufgrund der dortigen Arbeitsmarktsituation ein entsprechendes Potenzial an arbeitsuchenden Bewerberinnen und Bewerbern vorhanden ist.

Quelle:

Bundesministerium für Gesundheit

 
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